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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der alite GmbH für Dienstleistungen, Handel und Serviceleistungen

Stand Oktober 2024

1. PRÄAMBEL

1.1. Die alite GmbH mit Sitz in der Invalidenstraße 1/7a, 1030 Wien, erreichbar unter vienna@alite.at, im Folgenden kurz „alite“ genannt, erbringt Leistungen im Bereich der Security und IT-Security, EDV / IT & Telekommunikation.

1.2. Die gegenständlichen Geschäftsbedingungen (kurz: Bedingungen) regeln das Rechtsverhältnis zwischen alite als Auftragnehmer / Leistungserbringer einerseits und unseren Auftraggebern andererseits und gelten für sämtliche von alite erbrachte (Dienst-)Leistungen (welcher Art auch immer, insbesondere Beratung und Support).

1.3. Die Leistungen von alite sowie die den Leistungen zugrunde liegenden Anbote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn auf sie nicht vor jedem einzelnen Geschäftsfall nochmals ausdrücklich verwiesen wird. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von alite schriftlich bestätigt werden.

1.4. Allfällige Geschäfts-, Einkaufs- und Annahmebedingungen des Auftraggebers haben keinen Vorrang vor diesen Bedingungen und verpflichten alite nur dann, wenn diese von alite in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Insbesondere ist alite nicht verpflichtet, den vom Auftraggeber verwendeten, diesen Bedingungen entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs oder Ausführung der (Dienst-)Leistung durch alite bedeutet keinesfalls Zustimmungen oder Anerkennung, und zwar selbst dann nicht, wenn alite in Kenntnis entgegenstehender oder von den gegenständlichen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers ist. Eine Bezugnahme von alite auf Unterlagen des Auftraggebers bedeutet keine Anerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken. Erhält der Auftraggeber erstmals im Rahmen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens oder der Auftragsbestätigung von alite Kenntnis von der Existenz oder dem Wortlaut der gegenständlichen Bedingungen, so werden diese durch die widerspruchslose Annahme des Bestätigungsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung vollumfänglich anerkannt.

2. ANGEBOTE

2.1. Die Angebote von alite (insbesondere Preisanbote und Kostenvoranschläge) sind, sofern nicht explizit anderweitig schriftlich bestätigt, freibleibend und unverbindlich. Insbesondere sind die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Informationsmaterialien, Prospekten, Rundschreiben, Werbeaussendungen, auf der Website, oder anderen Medien enthaltenen Informationen über die (Dienst-)Leistungen von alite unverbindlich.

2.2. Die in den Anboten von alite genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Anbotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

2.3. Vertragsabschlüsse und allfällige sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung von alite verbindlich. Dasselbe gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bezüglich der Geltung als schriftliche Bestätigung ist der elektronische Schriftverkehr dem Briefverkehr gleichgestellt. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch eine Rechnung von alite ersetzt werden.

2.4. Aufträge, welche in ihrer Formulierung von den von alite gelegten Anboten in irgendeinem Punkt abweichen, bedürfen zur Begründung einer Verbindlichkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von alite.

Schreibfehler oder Kalkulationsirrtümer berechtigen alite zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Auftraggeber eine Anpassung ablehnt. Ersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSUNG

3.1. Sämtliche Verträge mit dem Auftraggeber können von alite aus wichtigem Grund jederzeit fristlos vorzeitig aufgelöst werden.

3.2. Ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung liegt insbesondere dann vor, wenn
   3.2.1. über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder alite Informationen zukommen, welche geeignet sind, Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen (§ 25b IO bleibt von dieser Bestimmung unberührt);
   3.2.2. der Auftraggeber trotz erfolgter Mahnung offene fällige Forderungen nicht beglichen hat;
   3.2.3. der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Bereitstellung der für die Auftragerfüllung notwendigen Unterlagen bzw. sonstigen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht nachkommt.

3.3. Wurden von alite im Hinblick auf die Erteilung des Auftrages bereits Konzepte oder Entwürfe erstellt oder präsentiert, so hat alite Anspruch auf ein angemessenes Entgelt für dieselben, dessen Höhe sich – falls nicht vorab anders vereinbart – an den Stundenaufzeichnungen von alite orientiert. Weitere Schadenersatzansprüche wie z.B. Versand- oder Bearbeitungskosten können von alite gesondert in Rechnung gestellt werden.

3.4. Erklärt der Auftraggeber – aus welchen Gründen auch immer – seinen Rücktritt vom Vertrag oder begehrt er seine Aufhebung, steht es alite frei, diesen Rücktritt abzulehnen oder den Rücktritt gegen Leistung einer Stornogebühr anzunehmen, wobei sich die vom Auftraggeber zu zahlende Stornogebühr auf die volle Höhe des Auftragswertes (berechnet auf die Mindestvertragslaufzeit) bzw. die volle Höhe der angebotenen Auftragssumme beläuft. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches behält sich alite ausdrücklich vor.

4. LIEFERUNG UND LEISTUNGSAUSFÜHRUNG

4.1. Für die Erbringung der (Dienst-)Leistungen von alite gilt ganz generell Folgendes:

Der Auftraggeber hat bei der Erbringung der (Dienst-)Leistungen durch alite bestmöglich mitzuwirken und alles Erforderliche zu unternehmen bzw. vorzukehren, damit alite die (Dienst-)Leistungen vertragsgemäß erbringen kann. Verzögerungen oder Unterbleiben der Ausführung der (Dienst-)Leistung sowie alle damit verbundenen Folgen, Aufwendungen und Belastungen aufgrund unterlassener oder nicht ausreichender Mitwirkung und Unterstützung seitens des Auftraggebers gehen ausschließlich zu seinen Lasten.

4.2. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrags durch alite. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden. Die Angabe bestimmter Liefer- bzw. Leistungsfristen und Liefer- bzw. Leistungstermine durch alite steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von alite durch Lieferanten und Hersteller.

4.3. Sollte der Auftrag als Fixgeschäft vereinbart sein (z.B. die Abgabe eines schriftlichen Abschlussberichts zu einem fixierten Zeitpunkt), so ist alite dennoch berechtigt, den vertraglich vereinbarten Termin um bis zu vier Wochen zu überschreiten, unabhängig davon, ob die Verzögerung in den Einflussbereich von alite fällt. Schadenersatzansprüche stehen dem Auftraggeber jedenfalls keine zu.

4.4. Für den Fall, dass die Erbringung der (Dienst-)Leistung durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, ist alite von seiner Leistungspflicht befreit und kann nach eigener Wahl entweder eine Neufestsetzung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist verlangen oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche gegenüber alite. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch alite hat alite Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung. Alternativ kann von alite die Abrechnung der bisherigen Leistung nach Aufwand vorgenommen werden.

Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens von alite bzw. des Einflussvermögens des Auftraggebers liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.

Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind insbesondere Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Embargos, jegliche Art von Sanktionen (vor allem wirtschaftliche und politische) Energieversorgungsschwierigkeiten, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände (welcher Art auch immer), die alite die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei alite oder bei einem Unterlieferanten von alite eingetreten sind.

Der Auftraggeber kann in Fällen höherer Gewalt nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von alite vom Vertrag zurücktreten oder diesen aufkündigen.

4.5. alite ist berechtigt, den Auftrag durch Sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner vollständig oder teilweise durchführen zu lassen.

4.6. Es steht alite frei, Dienstleistungen nach eigenem Ermessen am eigenen Geschäftssitz, via Remote-Zugriff oder in einem Vorort-Einsatz am Geschäftssitz des Auftraggebers oder an einem, vom Auftraggeber genannten Ort zu erbringen. alite behält sich vor, anfallende Aufwendungen zu verrechnen. Weiters steht es alite frei, die zur Leistungserbringung benötigten technischen Hilfsmittel nach eigenem Ermessen auszuwählen.

4.7. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers, sodass dieser die entstehenden, von alite berechneten Gebühren zusammen mit dem Warenwert an alite zu zahlen hat, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

5. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Es gelten grundsätzlich folgende Preise (exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, ein Tagsatz entspricht 8 Arbeitsstunden):
   5.1.1. Tagsatz eines Beraters: 1.800,00 EUR. Stundensatz eines Beraters: 225,00 EUR.
   5.1.2. Stundensatz eines Beraters im Zuge einer akut auftretenden Tätigkeit (bspw. Incident Response): 400,00 EUR.
   5.1.3. Für Leistungen an Wochenenden und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100% verrechnet.
   5.1.4. Für Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeiten (20:00 – 06:00) wird ein Zuschlag von 100% verrechnet.


5.2. Reisekosten werden folgendermaßen abgerechnet:
   5.2.1. Fahrtkosten zu je 0,50 EUR je Kilometer (zzgl. 0,05 EUR pro Mitreisenden)
   5.2.2. Reisezeit der eingesetzten Mitarbeiter zum gesondert vereinbarten Stundensatz. Wenn kein Stundensatz vereinbart wurde, gelten 140,00 EUR je Stunde
   5.2.3. Weitere Kosten gem. tatsächlichen Aufwendungen, bspw. Nächtigungskosten, Flugkosten, etc.

5.3. Die von alite genannten Preise verstehen sich, falls nicht anders angegeben, in EUR und exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.4. alite behält sich das Recht vor, eine Preisanpassung anlassbezogen durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn sich die von alite zu zahlenden Preise bzw. die von alite zu tragenden Kosten – zB aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen, innerbetrieblicher Abschlüsse oder anderer, für die Kalkulation relevanter Umstände oder zur Leistungserbringung notwendigen Mittel wie zB für Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung – erhöhen sollten. alite treffende Erhöhungen von Kosten, Preisen und Löhnen etc. können in jedem Fall in voller Höhe an den Auftraggeber weiterverrechnet werden.

5.5. alite ist berechtigt, bei allen Aufträgen eine Anzahlung von bis zu 100% des Gesamtentgeltes zu fordern und bis zum vollständigen Erhalt der Anzahlung jegliche Leistung zu verweigern.

5.6. Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.

Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen. Bei Aufträgen, die mehrere Abschnitte der Leistungsausführung betreffen, sind auf Verlangen von alite vom Auftraggeber Teilzahlungen entsprechend der Leistungsausführung nach Lieferung jeder einzelnen Einheit zu leisten.

5.7. Bei laufenden Serviceverträgen erfolgt die Rechnungslegung, sofern nicht anders vereinbart, monatlich mittels elektronischer Rechnung.

5.8. Zahlungen des Auftraggebers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Geschäftskonto von alite als geleistet. Bei Zahlungsverzug ist alite berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen.

Die Geltendmachung weitere Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber haftet alite für derartige weitere Schäden, insbesondere auch für Zinsschäden infolge nicht rechtzeitiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.

5.9. Bei Nichtzahlung trotz erfolgter zweiter schriftlicher Mahnung ist alite berechtigt, ein Inkassobüro und/oder eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Einbringung der Forderung zu beauftragen. Die im Zusammenhang damit anfallenden Kosten hat der Auftraggeber zu ersetzen.

6. MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS

6.1. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass alite die zur Anbotserstellung bzw. Auftragsausführung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber erklärt mit Übergabe der Unterlagen (z. B. Dokumentationen, Passwörter, Software, Lizenzen usw.), auch der Eigentümer bzw. rechtmäßige Inhaber der Nutzungsrechte zu sein, gegebenenfalls auch den Besitz der Arbeitsrechte durch Dritte. Der Auftraggeber stellt alite von Ansprüchen Dritter frei und hält alite diesbezüglich völlig schad- und klaglos. Erachtet alite für die durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber diese Kosten.

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der (Dienst-)Leistungen durch alite erforderlich sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang von alite enthalten sind.

6.3. Der Auftraggeber stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche von alite zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der benötigten Form zur Verfügung und unterstützt alite auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen des Auftraggebers, die Änderungen in den von alite für den Auftraggeber zu erbringenden Dienstleistungen nach sich ziehen, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit alite hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.

6.4. Der Auftraggeber wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erfüllen, dass alite bei der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alite und/oder die durch alite beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten und IT Systemen beim Auftraggeber erhalten. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.

6.5. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die von alite erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von alite zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der Auftraggeber wird die alite hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

7. GEWÄHRLEISTUNG

7.1. alite verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen und Serviceleistungen. Werden diese nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards erbracht, ist alite verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb einer angemessenen Frist diese Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem nach Wahl die betroffenen Leistungen entweder wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt werden.

7.2. Beruht die Mangelhaftigkeit der von alite erbrachten Dienstleistungen und Serviceleistungen auf Handlungen, Beistellungen oder Mitwirkungen des Auftraggebers oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die von alite erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. alite wird auf Wunsch des Auftraggebers eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.

7.3. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Auftraggeber die von alite gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf alite zu verweisen.

8. VERTRÄGE ÜBER REGELMÄßIGE SERVICELEISTUNGEN ODER WIEDERKEHRENDE DIENSTLEISTUNGEN

8.1.   Verträge über regelmäßige Serviceleistungen oder wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Schwachstellenmanagement oder Cyber Security Partnerschaft) treten mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und laufen, sofern im Auftrag nicht anders bestimmt, auf unbestimmte Zeit.

8.2.   Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens aber zum Ende der im Auftrag vereinbarten Mindestlaufzeit, schriftlich gekündigt werden.

9. HAFTUNG

9.1. Eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber trifft alite – Personenschäden ausgenommen – nur bei krass grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei Schadenersatzansprüche in jedem Fall nur auf die reine Schadensbehebung und mit der Höhe der Auftragssumme beschränkt sind. Für sonstige Schäden welcher Art auch immer, wie zB Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für Gewinnentgang, für Mangelfolgeschäden sowie für Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung haftet alite keinesfalls. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Den Nachweis, dass alite krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft, hat der Auftraggeber zu erbringen.

9.2. Die Haftung von alite für Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl derselben. Sollte alite – aus welchem Grund auch immer – im Einzelfall eine darüber hinausgehende Haftung treffen, gelten die im vorangegangenen Absatz genannten Haftungsbeschränkungen im gleichen Umfang auch für die Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen von alite.

9.3. Sämtliche Ersatzansprüche verjähren spätestens ein Jahr nach Erbringung der Leistung.

9.4. In jenen Fällen, in denen Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung von alite besteht, ist jegliche Ersatzpflicht mit der zur Verfügung stehenden Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.

9.5. Vor dem Anschluss von EDV-technischen Produkten bzw. der Installation von Computerprogrammen oder deren Einsendung an alite ist der Auftraggeber verpflichtet, den auf der betreffenden Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls gehen sämtliche verloren gegangene Daten bzw. die für deren Wiederbeschaffung sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden und Kosten ausschließlich zu seinen Lasten. alite trifft diesfalls keinerlei Haftung.

9.6 Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruchs geltend gemacht wird.

10. DATENSICHERUNG

alite ist in keiner Weise und unter keinen Umständen für die Funktionstüchtigkeit und Durchführungskontrolle der Datensicherung des Auftraggebers sowie etwaigen Verlust von Daten verantwortlich. Dem Auftraggeber stehen daher auch keinerlei Schadenersatzansprüche gegen alite zu.

11. DATENSCHUTZ

11.1. alite verpflichtet sich, die zur Erbringung von (Dienst-)Leistungen notwendigen Informationen vertraulich zu behandeln.

11.2. alite ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an eigenen Standorten oder den Standorten des Auftraggebers gespeicherten Daten und Informationen des Auftraggebers vor unberechtigtem Zugriff Dritter zu schützen. alite ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu Daten und Informationen zu verschaffen.

11.3. Auch ohne die ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers werden die Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert.

11.4. Eine Weitergabe der Daten an eventuell durch alite beauftragte Unternehmen erfolgt nur, insoweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht.

11.5. Jeder Vertragspartner sichert dem jeweils anderen zu, alle ihm vom anderen in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt wurden, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

12. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

12.1. Sämtliche Abweichungen von den vorliegenden Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam.

12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Regelung zu ersetzen, der der wirtschaftlich gewollte Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des gesamten Vertrages am nächsten kommt.

12.3. Im Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen Bedingungen vereinbart worden wäre, wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Fragen von vornherein bedacht hätte.

12.4. Sofern außerhalb dieser Bedingungen zwischen uns und dem Auftraggeber vertragliche Vereinbarungen getroffen werden und diese mit den Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen in Widerspruch stehen, wird vereinbart, dass die Bestimmungen in den vertraglichen Vereinbarungen außerhalb der vorliegenden Bedingungen nur dann vorrangig zur Anwendung gelangen, wenn ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen nachrangig sind.

12.5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle kaufmännischen und technischen Details, die ihnen durch diese Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln, sofern sie nicht bereits allgemein bekannt sind.

12.6. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass alite die aus der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes speichert und für die eigenen geschäftlichen Zwecke verwendet.

12.7. Der Auftraggeber wird während der Laufzeit eines Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende von alite zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an alite eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt bezogen hat, zu bezahlen, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

13. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

13.1. Erfüllungsort für (Dienst-)Leistung und Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz der alite GmbH in 1030 Wien.

13.2. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses, das diesen Bedingungen unterliegt, oder für Streitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftraggebers ausschließlich das für 1030 Wien sachlich zuständige Gericht und für Klagen, welche von alite eingebracht werden, wahlweise das für 1030 Wien sachlich zuständige Gericht oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.

13.3. Es gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist, österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss der Verweisnormen. Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens des Vertrages.